Mutterschutz Wie Lange Darf Man Stehen
Das Wichtigste in Kürze
- Das Mutterschutzgesetz schützt Dich als berufstätige Mutter vor und nach der Geburt.
- Die letzten sechs Wochen vor der Entbindung musst Du nicht arbeiten; acht Wochen nach der Entbindung darfst Du nicht arbeiten.
- In diesen Wochen bekommst Du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber – insgesamt das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate.
So gehst Du vor
- Erst wenn Dein Arbeitgeber von Deiner Schwangerschaft weiß, kann und muss er Dich entsprechend schützen. Informiere Deinen Arbeitgeber daher, sobald Du sicher bist, ein Kind zu erwarten.
Eine Schwangerschaft ist aufregend. Es gibt viel zu organisieren, und es stellen sich viele Fragen: Wie lange musst Du noch arbeiten und wie sieht es finanziell aus? Die Regelungen im Mutterschutzgesetz schützen Dich vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz, verbieten Kündigungen und sichern Dein Einkommen in der Zeit, in der Du nicht arbeitest.
Wer wird durch das Mutterschutzgesetz geschützt?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie noch in der beruflichen Ausbildung sind. Auch für Frauen, die einen Minijob haben, gilt das Gesetz. Wer ein freiwilliges soziales Jahr ableistet und schwanger wird, ist ebenfalls geschützt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 MuSchG). Arbeitest Du freiberuflich oder selbstständig und wirst schwanger, genießt Du keinen besonderen Schutz.
Befristet Beschäftigte - Bist Du befristet beschäftigt, bist Du auch durch das Mutterschutzgesetz abgesichert, allerdings nur solange Dein Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Ablauf, auch wenn Du schwanger bist und Dir nach dem Gesetz nicht gekündigt werden dürfte. Mit einem befristeten Vertrag stehst Du also sehr viel schlechter da als eine Frau mit einem Arbeitsvertrag ohne Befristung. Falls Deine Familienplanung noch nicht abgeschlossen ist, solltest Du Dir genau überlegen, ob Du eine befristete Stelle annimmst.
In der Probezeit - In der Probezeit kann Dein Arbeitgeber zwar grundsätzlich schneller kündigen, allerdings nicht dann, wenn Du schwanger bist.
Schülerinnen und Studentinnen - Seit dem 1. Januar 2018 sind auch Schülerinnen und Studentinnen grundsätzlich durch das Mutterschutzgesetz geschützt, falls die Schule oder Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung vorschreibt oder die Frauen ein Pflichtpraktikum absolvieren. Es gelten aber Besonderheiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte - Das sind Frauen, die zwar selbstständig sind, aber von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind, ohne in den Betriebsablauf des Arbeitgebers eingegliedert zu sein. Wer so arbeitet und schwanger wird, ist grundsätzlich durch das Mutterschutzgesetz geschützt.
Beamte, Richterinnen und Soldatinnen - Nicht auf das Mutterschutzgesetz berufen können sich Beamte, Richterinnen oder Bundeswehrangestellte (§ 1 Abs. 3 MuSchG). Diese Frauen sind aber durch besondere Regelungen im Beamtenrecht geschützt, und zwar durch die sogenannte Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) für die Bundesverwaltung und die entsprechenden Verordnungen in den Bundesländern sowie durch die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.
Deinen Arbeitgeber informieren
Sobald Du sicher bist, dass Du ein Kind erwartest, solltest Du den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin informieren – zumeist nachdem Du bei Deiner Frauenärztin warst, die Dir einen Mutterpass ausgestellt hat. Erst wenn der Arbeitgeber davon weiß, kann er auch die besonderen Vorschriften zu Deinem Schutz beachten. Du bist nicht verpflichtet, einen ärztlichen Nachweis vorzulegen. Will Dein Chef aber ein Attest sehen, dann ist das zulässig, er muss aber die Kosten dafür übernehmen.
Anschließend meldet Deine Chefin Deine Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Das Bundesfamilienministerium hat auf seiner Website eine Liste der zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern zusammengestellt.
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Sind Überstunden und Nachtschicht erlaubt?
Eine Schwangerschaft ist zwar keine Krankheit. Dennoch müssen Arbeitgeber bestimmte Grundsätze beachten, um so die Gesundheit der schwangeren Mitarbeiterin zu schützen.
Strengere Regelungen bei der Arbeitszeit
Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten;Nachtschichten oder auch Rufbereitschaften kommen also nicht mehr infrage (§ 5 MuSchG). Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr gibt es ein behördliches Genehmigungsverfahren, das der Arbeitgeber einleiten kann. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten.
Auch an Sonn- und Feiertagen darfst Du laut Mutterschutzgesetz nicht mehr arbeiten. Die vielleicht sonst üblichen Überstunden sind während der Schwangerschaft auch ausgeschlossen. Mehr als acht Stunden und 30 Minuten täglich dürfen volljährige Schwangere nicht arbeiten (§ 4 MuSchG). Seit dem 1. Januar 2018 gibt es auch eine besondere Regelung zu den zulässigen Überstunden bei schwangeren Teilzeitkräften. Wer Teilzeit arbeitet, darf keine Überstunden leisten, die die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG).
So muss Dein Arbeitsplatz aussehen
Der Arbeitsplatz muss während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so eingerichtet sein, dass die Gesundheit der Schwangeren beziehungsweise der jungen Mutter nicht gefährdet wird. Wer überwiegend im Stehen arbeitet, muss die Möglichkeit haben, sich immer mal wieder hinzusetzen. Die Arbeit am Computer gefährdet die Gesundheit von Mutter und Kind grundsätzlich nicht – allein deshalb wird der Arzt also kein Beschäftigungsverbot aussprechen, obwohl zu langes Sitzen für Schwangere auch nicht gut ist.
Dein Arbeitgeber muss Dir ein persönliches Gespräch anbieten, um weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen zu besprechen (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Die Aufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen die werdende oder stillende Mutter gefährden können. Frauen können sich bei Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden.
Ab wann gilt ein Beschäftigungsverbot?
Schwangere dürfen nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt vor der Geburt noch arbeiten. Nach der Geburt müssen sie außerdem eine Zeit lang zuhause bleiben.
Sechs Wochen vor der Geburt
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung musst Du nicht mehr arbeiten. Du kannst aber länger arbeiten, wenn Du das willst (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Zur Berechnung der Frist musst Du ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich der voraussichtliche Geburtstermin ergibt. Von diesem Tag rechnest Du sechs Wochen zurück. Ist zum Beispiel Mittwoch, 21. September, Dein voraussichtlicher Termin, beginnt die Schutzfrist am Mittwoch, 10. August. Der 9. August wäre dann Dein letzter Arbeitstag.
Acht Wochen nach der Geburt
Nach der Entbindung darfst Du acht Wochen nicht arbeiten. In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Du darfst selbst dann nicht arbeiten, wenn Du dazu bereit wärst. Kommt das Kind später als errechnet zur Welt, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Die tatsächliche Mutterschutzfrist ist dann länger.
Zwölf Wochen nach der Geburt in Sonderfällen
Hast Du Zwillinge geboren, darfst Du zwölf Wochen zuhause bleiben (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Das gilt auch, wenn Dein Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder das Kind früher als errechnet auf die Welt kommt und deshalb mehr Pflege braucht. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, den die Mutter vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes gilt auch bei Müttern, bei deren Kind eine Behinderung festgestellt wurde, eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt.
Beschäftigungsverbot wegen ungeeignetem Arbeitsplatz
Dein Arbeitgeber muss ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern Dein Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für Schwangere geeignet ist, keine Schutzmaßnahmen möglich sind, kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann und eine Teilfreistellung nicht zielführend ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Das betrifft viele Frauen, die im Pflege- und Gesundheitsbereich arbeiten. Diese Tätigkeiten sind für Schwangere häufig körperlich zu anstrengend oder bergen Infektionsgefahren.
Sobald Du Deine Chefin über Deine Schwangerschaft informiert hast, muss sie zumindest befristet ein Beschäftigungsverbot aussprechen, um Dich zu schützen. Bei Fragen kannst Du Dich an die zuständige Stelle für Arbeitsschutz wenden; das sind häufig die Gewerbeaufsichtsämter.
Ärztliches Beschäftigungsverbot
Ein Arzt kann im Einzelfall verbieten, dass Du während der Schwangerschaft weiterarbeitet, auch wenn Du nicht krank bist (§ 16 MuSchG). Das kann sein, falls die Weiterbeschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Dazu ist ein Attest erforderlich.
Der Arzt entscheidet, ob die Patientin wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist (dann Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) oder ob sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht oder teilweise nicht arbeiten darf, obwohl sie nicht krank ist. Dann zahlt die Krankenkasse. Dazu später mehr.
Frauen, die in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte tätig sind, dürfen während der Schwangerschaft zum Beispiel nicht mehr arbeiten, falls sie nicht gegen Windpocken geimpft sind oder nicht selbst einmal daran erkrankt waren. Dann gibt es in der Regel ein Beschäftigungsverbot. Das gilt im Übrigen für eine Vielzahl möglicher Infektionen wie Masern, Mumps, Röteln oder Hepatitis und ist abhängig vom Alter der Kinder sowie der genauen Tätigkeit der Schwangeren.
Darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau mit bestimmten Arbeiten nicht mehr beschäftigen, kann er ihr eine andere Tätigkeit zuweisen, die sie nicht gefährdet. Eine Ärztin darf eventuell nicht mehr operieren, Patientengespräche oder Visiten kann sie aber machen. Durch die neuen Aufgaben dürfen der Betroffenen nur keine finanziellen Nachteile entstehen.
Auch für Ärzte ist es nicht immer leicht zu entscheiden, ob die Patientin arbeitsunfähig erkrankt ist oder ob ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Wem dauernd übel ist und wer sich erbrechen muss, wird üblicherweise vorübergehend krankgeschrieben. Auch Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsdiabetes führen meist nicht zu einem individuellen Beschäftigungsverbot.
Wichtig: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet normalerweise nach sechs Wochen, danach gibt es Krankengeld und das ist weniger als das reguläre Gehalt. Diese Einschränkung gibt es beim Mutterschutzlohn aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht.
Besonderheiten für Schülerinnen und Studentinnen
Die Schutzfrist nach der Entbindung ist für diese Mütter nicht verbindlich. Sie dürfen schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder zur Schule oder Uni gehen.
Wie sind Schwangere und Mütter finanziell abgesichert?
Um Frauen in dieser Zeit vor finanziellen Nachteilen zu schützen, regelt das Mutterschutzgesetz verschiedene Mutterschaftsleistungen.
Mutterschutzlohn
Darf eine Frau während der Schwangerschaft wegen einer erhöhten Gefahr für Leben und Gesundheit nicht weiterarbeiten, bekommt sie für die Zeit des Beschäftigungsverbots ihr Gehalt weiterbezahlt (§ 18 MuSchG). Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin wegen einer Risikoschwangerschaft die Arbeit bei einem neuen Arbeitgeber gar nicht aufnehmen konnte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016, Az. 9 Sa 917/16). Der Arbeitgeber bekommt die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet. Der Mutterschutzlohn gilt als normaler Lohn. Du musst davon Steuern und Sozialabgaben abführen.
Mutterschaftsgeld und Zuschuss vom Arbeitgeber
Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt bekommen Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 19 MuSchG) und einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). Die Zahlungen entsprechen insgesamt dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate. Dazu musst Du bei der Krankenkasse und Deinem Arbeitgeber einen Antrag stellen. Was Du dabei beachten solltest, liest Du in unserem Ratgeber Mutterschaftsgeld.
Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten – erhalten die gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld während der sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nach dem „U2-Verfahren" zurückerstattet. Das gilt auch für den sogenannten Mutterschutzlohn, den ein Arbeitgeber für die Dauer eines Beschäftigungsverbots zahlen muss.
Bezahlte Pausen - Musst Du zu einer Vorsorgeuntersuchung oder musst Du Dein Kind stillen, dann hat der Arbeitgeber Dir dafür bezahlte Pausen zu gewähren (§§ 7, 23 MuSchG). Du musst die Zeiten auch nicht vor- oder nacharbeiten. Finanziell hast Du dadurch keinen Verlust.
Elterngeld - Wer nach der Mutterschutzfrist nicht sofort wieder arbeiten möchte, kann in Elternzeit gehen. Wie Du dann finanziell abgesichert bist, erfährst Du im Ratgeber Elterngeld.
Wie sind Schwangere und Mütter arbeitsrechtlich geschützt?
Auch rechtlich bist Du gut geschützt, wenn Du als Arbeitnehmerin Nachwuchs erwartest.
Urlaubsansprüche
Selbst wenn Du wegen eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft nicht arbeiten darfst, entstehen Urlaubsansprüche. Diese darf der Arbeitgeber nicht kürzen. Stehen Dir noch Rest-Urlaubstage zu, kannst Du diese auch noch nach den Schutzfristen nehmen, also zum Beispiel auch erst nach der Elternzeit. Wenn also Dein Arbeitsvertrag die Klausel enthält, dass der Urlaub bis Ende März des darauffolgenden Kalenderjahres genommen werden muss, verfällt Dein Urlaub nicht, sofern Du im Mutterschutz oder in Elternzeit bist.
Kündigungsschutz
Während der gesamten Schwangerschaft, also vom ersten Tag an, und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz sowohl für ordentliche als auch für fristlose Kündigungen, für Änderungskündigungen oder Kündigung während der Probezeit (§ 17 MuSchG). Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber von Deiner Schwangerschaft weiß. Hast Du ihn noch nicht informiert und er kündigt, musst Du ihn innerhalb von zwei Wochen davon in Kenntnis setzen, dass Du bereits schwanger warst, als Du die Kündigung bekommen hast.
Damit Du einen Nachweis in den Händen hältst, versende das Schreiben am besten als Einschreiben. Wirst Du erst schwanger, nachdem Du die Kündigung bekommen hast, gilt das Kündigungsverbot nicht.
Wer eine Fehlgeburt erleidet, hat seit der Reform des Mutterschutzgesetzes nunmehr ebenfalls Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).
Ausnahmen - In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber auch einer schwangeren Angestellten kündigen. Das geht aber nur, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beenden will, sondern aus einem anderen Grund, und die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklärt (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Die Gründe für einen solchen Antrag lassen sich in drei Kategorien einteilen: Insolvenz des Arbeitgebers, Stilllegung eines Betriebes oder eines Betriebsteiles und verhaltensbedingte Kündigung.
Im Jahr 2011 wurden etwa 1.200 solcher Anträge auf „Zulässigkeitserklärung" gestellt. Davon wurden laut Statistischem Bundesamt etwa 650 Kündigungen genehmigt. Einer Kündigung wegen Insolvenz des Arbeitgebers stimmt die Behörde normalerweise zu, eine verhaltensbedingte Kündigung lehnt die Behörde meist ab.
Während der Elternzeit - Wer nach der Geburt des Kindes in Elternzeit geht, dem darf der Arbeitgeber auch während der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz verlängert sich über die Frist von vier Monaten nach der Geburt des Kindes hinaus bis zum Ablauf der angemeldeten Elternzeit (§ 18 BEEG).
Kündigungsschutzklage - Auch wenn Dein Arbeitgeber gegen das Mutterschutzgesetz verstößt und rechtswidrig kündigt, musst Du Dich gerichtlich dagegen wehren und innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Erhebst Du keine Klage, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Vor dem Gericht brauchst Du dafür keinen Anwalt. Beauftragst Du dennoch einen Juristen, Dich gegen die rechtswidrige Kündigung zu verteidigen, musst Du mit Kosten rechnen. Bei einem Arbeitsgerichtsprozess zahlt in der ersten Instanz jede Partei ihren Anwalt, egal ob er den Prozess gewonnen oder verloren hat. Dagegen hilft eine Rechtsschutzversicherung, die den Bereich Arbeitsrechtsschutz ebenfalls abdeckt.
Frage nach der Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch
Das gibt es immer wieder: Du bewirbst Dich um eine neue Stelle und im Vorstellungsgespräch fragt Dich Dein Gegenüber, ob Du schwanger bist oder wie es bei Dir mit der Familienplanung aussieht. Grundsätzlich darf der Chef nicht nach einer Schwangerschaft fragen, und Du musst darüber auch keine Auskunft geben. Du hast sogar das Recht zu lügen. Das gilt auch für den Fall, dass Du befristet als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollst und selbst schwanger bist (LAG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012, Az. 6 Sa 641/12).
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Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie noch in der beruflichen Ausbildung sind. Auch für Frauen, die einen Minijob haben, gilt das Gesetz. Wer ein freiwilliges soziales Jahr ableistet und schwanger wird, ist ebenfalls geschützt.
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Eine Schwangerschaft ist zwar keine Krankheit. Dennoch müssen Arbeitgeber zum Schutz von Schwangeren bestimmte Dinge beachten. Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten, Nachtschichten oder auch Rufbereitschaften kommen also nicht mehr infrage. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr gibt es ein behördliches Genehmigungsverfahren, das der Arbeitgeber einleiten kann. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten.
Das gilt an Sonn- und Feiertagen »
Auch wenn Du wegen eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft nicht arbeiten darfst, entstehen Urlaubsansprüche. Diese darf der Arbeitgeber nicht kürzen. Stehen Dir noch Rest-Urlaubstage zu, kannst Du diese auch noch nach den Schutzfristen nehmen, also zum Beispiel auch erst nach der Elternzeit.
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Schwangere dürfen nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt vor der Geburt noch arbeiten. Nach der Geburt müssen sie außerdem eine Zeit lang zu Hause bleiben.
Der Arbeitgeber muss ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern der Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für eine Schwangere geeignet ist, keine Schutzmaßnahmen möglich sind, kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann und eine Teilfreistellung nicht zielführend ist. Das betrifft viele Frauen, die im Pflege- und Gesundheitsbereich arbeiten. Diese Tätigkeiten sind für Schwangere häufig körperlich zu anstrengend oder bergen Infektionsgefahren.
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Source: https://www.finanztip.de/mutterschutzgesetz/
Posted by: johnsonmanis1967.blogspot.com
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