Wie Lang Darf Man Auf Dem Wohnmobilstellplatz Bleiben
Wohnmobil parken: Wo darf der Camper wie lange stehen?
Von bussgeldkatalog.org, letzte Aktualisierung am: 10. November 2021
Das Parken mit dem Wohnmobil kann schon mal knifflig sein
Das ewige Warten beim Einchecken ins Hotel, die Kosten für das tägliche Essen im Restaurant oder das lästige Kofferschleppen von A nach B: all das können sich Besitzer von einem Wohnmobil im Urlaub sparen. Sie entscheiden nicht nur selbst darüber, wann die Fahrt losgeht oder wann Pausen gemacht werden, sondern auch, was auf den Tisch kommt und haben Spiele, Kleidung oder Sportgeräte sofort griffbereit zur Hand.
Doch egal, wie praktisch der Urlaub mit dem Camper auch sein mag: Probleme oder Unsicherheiten können vor allem dann entstehen, wenn es darum geht, das Wohnmobil zu parken. Wo ist das überhaupt erlaubt und wie lange darf der Camper dort stehenbleiben, bevor ein Bußgeld droht? Und was gilt nach dem Urlaub? Dürfen Sie Ihr Wohnmobil dann einfach vor dem Haus parken? Im Ratgeber gibt's die Infos.
FAQ: Parken von Wohnmobilen
Wo dürfen Sie Ihr Wohnmobil abstellen?
Wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen liegt und sie für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, dürfen Wohnmobile auf der Straße parken. Befindet sich auf einem Parkplatz (Zeichen 314) das Zusatzzeichen 1010-67, ist dieser allein Wohnmobilen vorbehalten. Auch das Zeichen 365-67 kann einen Stellplatz für Wohnmobile ankündigen. Das Zeichen 315 gestattet es wiederum, auf dem Gehweg mit einem Wohnmobil zu parken, das maximal 2,8 Tonnen wiegt. Auf Ihrem eigenen Grundstück kann Ihnen im Übrigen niemand verbieten, Ihr Wohnmobil zu parken.
Wie lange darf ein Wohnmobil im Wohngebiet parken?
Im Gegensatz zu Wohnwagen, die laut § 12 Absatz 3b StVO maximal zwei Wochen ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abgestellt werden dürfen, gibt es für Wohnmobile bis zu 7,5 Tonnen keine zeitliche Begrenzung. Sofern es über eine Zulassung verfügt, dürfen Sie dort mit Ihrem Wohnmobil dauerhaft parken. Wiegt Ihr Camper mehr als 7,5 Tonnen, dürfen Sie damit in Wohngebieten von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht parken (§ 12 Absatz 3a StVO).
Darf ein Wohnmobil auf einem Pkw-Parkplatz parken?
Befindet sich auf einem Parkplatz das Zusatzzeichen 1010-58, ist dieser ausschließlich Autofahrern vorbehalten. Das Parken mit einem Wohnmobil auf einem Pkw-Parkplatz zieht ein Bußgeld bzw. Verwarnungsgeld von 10 Euro nach sich. Behindern Sie dabei jemanden, steigt es auf 15 Euro. Sollten Sie länger als drei Stunden Ihr Wohnmobil auf einem Pkw-Parkplatz abstellen, müssen Sie 20 Euro zahlen, bei einer zusätzlichen Behinderung kommen 30 Euro auf Sie zu.
Bußgeldtabelle: Verbotswidrig mit einem Wohnmobil parken
Verstoß | Verwarnungsgeld |
---|---|
Parken mit einem Wohnmobil auf einem Pkw-Parkplatz | 10 € |
… mit Behinderung | 15 € |
… länger als drei Stunden | 20 € |
… länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 € |
Parken mit einem Wohnmobil auf dem Gehweg, obwohl der Camper mehr als 2,8 Tonnen wiegt | 15 € |
… mit Behinderung | 25 € |
… länger als eine Stunde | 25 € |
… länger als eine Stunde mit Behinderung | 30 € |
Parken mit einem Wohnmobil über 7,5 Tonnen im Wohngebiet, obwohl das zu dieser Zeit verboten war | 30 € |
Was besagt die Straßenverkehrsordnung zum Parken vom Wohnmobil?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) befasst sich in § 12 mit dem Halten und Parken. Sofern Sie sich an die dort festgehaltenen allgemeinen Vorschriften halten und kein Verkehrszeichen es verbietet, dürfen Sie für unbegrenzte Zeit mit Ihrem Wohnmobil auf der Straße parken oder dafür einen öffentlichen Parkplatz nutzen.
Dazu müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Der Camper bringt weniger als 7,5 Tonnen auf die Waage.
- Er verfügt über eine entsprechende Zulassung für den Straßenverkehr.
Generell sollten Sie darauf achten, dass keine Verkehrszeichen verdeckt oder eine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt, wenn Sie Ihr Wohnmobil parken.
Interessant: Ist die Straße etwas enger und Ihr Wohnmobil blockiert dadurch 2 Parkplätze auf einmal, verstoßen Sie zwar nicht gegen geltendes Verkehrsrecht, können sich allerdings leicht Ärger mit Anwohnern einhandeln. Darüber hinaus gibt es vor allem in Wohngebieten diverse Ausnahmen zum Parken mit dem Camper.
Wohnmobil parken im Wohngebiet: Was die StVO dazu vorschreibt
Möchten Sie mit einem Wohnmobil parken, das mehr als 7,5 Tonnen wiegt, gelten vor allem in Wohngebieten gewisse Einschränkungen. In § 12 Absatz 3a StVO heißt es dazu:
Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t […] ist […] in reinen und allgemeinen Wohngebieten […] das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen […]."
Daraus ergibt sich: Während dieser Zeiten dürfen Sie in Wohngebieten mit einem schweren Wohnmobil nur parken, wenn speziell dafür vorgesehene Parkplätze vorhanden sind. Dass es sich um solche handelt, verrät Ihnen in der Regel das Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen 1010-67. Parkplätze dieser Art sind allein Wohnmobilen vorbehalten. Das Zeichen 365-67 kann ebenfalls einen Stellplatz für Wohnmobile ankündigen („Wohnmobilplatz").
Vorsicht: Das Zusatzzeichen 1010-58 bedeutet, dass sich der Parkplatz ausschließlich an Autofahrer richtet. Auf einem solchen Pkw-Parkplatz dürfen Sie demzufolge mit einem Wohnmobil nicht parken. Bei dem Zusatzzeichen 1010-50 sieht es hingegen anders aus: Dieses Zeichen gestattet Kraftwagen und sonstigen mehrspurigen Fahrzeugen das Parken, wobei Camper zu Letzterem zählen.
Das Zeichen 315 erlaubt Wohnmobilen das Parken auf dem Gehweg, sofern Sie maximal 2,8 Tonnen wiegen. Außerdem: Auf Ihrem eigenen Grundstück spricht nichts gegen das Abstellen des Campers, selbst wenn dieser vorübergehend keine Zulassung hat. Lediglich die dauerhafte Nutzung zu Wohnzwecken kann Ihnen untersagt werden. In einem solchen Fall müssen Sie Ihr Wohnmobil dann woanders parken.
Nachfolgend finden Sie die Grafiken zu den einzelnen Verkehrszeichen:
Quellen und weiterführende Links
- § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
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